Wahlhandbuch

Wahlvorstand

Erläutert werden (nur) die Regelungen für den örtlichen Wahlvorstand (ÖWV)

Bestellung

Damit alle durch den Hauptwahlvorstand und die Wahlordnung vorgegebenen Fristen bis zum Wahltermin 10./11. Mai 2016 eingehalten werden können, muss der Wahlvorstand bis spätestens 15. Januar 2016 bestellt  werden. Die Bestellung erfolgt durch den Personalrat durch entsprechenden Beschluss. Besteht in der Dienststelle kein  Personalrat, obwohl in dieser in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte (von denen drei wählbar sind) beschäftigt sind, hat der Leiter der Dienststelle unverzüglich eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einzuberufen (§ 18 HPVG). Auch hier empfehlen wir, dass die Bestellung bis zum 15. Januar 2016 erfolgt.

Wird der Wahlvorstand durch den Personalrat nicht bestellt, beruft der Dienststellenleiter auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenden Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des   Wahlvorstandes ein (§ 17 Abs. 2 HPVG).

Anmerkung: Im HPVG ist eine kürzere Frist vorgesehen (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 HPVG). Danach muss der Wahlvorstand durch  den Personalrat erst spätestens acht Wochen vor Beginn des Zeitraums der allgemeinen Personalratswahlen durch den  Personalrat bestellt werden (§ 17 Abs. 1 S. 1 HPVG). Diese Regelung ist aber für die Wahlen im Schulwesen nicht einhaltbar, da danach die Zeit für die Wahlvorbereitung äußerst knapp wäre.

Zusammensetzung

Der ÖWV besteht aus mindestens drei Wahlberechtigten. Der Personalrat hat dabei ein Mitglied zum Vorsitzenden zu bestellen (§ 17 Abs. 1 S. 1 HPVG). Ein stellvertretender Vorsitzender wird durch den Personalrat nicht bestellt. Die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt durch den Wahlvorstand selbst.

Wahlvorstand

Mitglieder des amtierenden Personalrats können auch Mitglieder des Wahlvorstands sein. Auch bleiben diese für den nächsten   Personalrat wählbar. Im Wahlvorstand sollen Männer und Frauen vertreten sein. Dabei soll die Mehrheit des Wahlvorstands dem   Geschlecht angehören, das auch in der Dienststelle die Mehrheit der Beschäftigten bildet. Sind in der Dienststelle Angehörige    verschiedener Gruppen beschäftigt, soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Nach § 3 Abs. 2 S. 1 HPVG bilden Beamte und Arbeitnehmer je eine Gruppe.

Auch wenn zum Zeitpunkt der Bestellung des ÖWV noch keine Wählerliste vorliegt, ist es die Aufgabe des Personalrats (bzw. der Personalversammlung oder des Dienststellenleiters) darauf zu achten, dass diese Grundsätze eingehalten werden. Es handelt sich allerdings um eine „Soll-Vorschrift“, so dass es zulässig ist, im Ausnahmefall davon abzuweichen (weil z.B. aus einer Gruppe kein wahlberechtigter Beschäftigter als Mitglied des Wahlvorstands zur Verfügung steht). Sind die Geschlechter und/oder Gruppen
nicht angemessen repräsentiert, sind die Handlungen des Wahlvorstands dennoch gültig. Der Grund für die andere Zusammensetzung sollte schriftlich dokumentiert werden.

Nicht ausdrücklich geregelt ist, dass der Personalrat auch Ersatzmitglieder bestellt. Da das Gesetz jedoch die Möglichkeit für  Ersatzmitglieder vorsieht (§ 1 Abs. 3 WO), die im Verhinderungsfall die Aufgabe des „ordentlichen Mitglieds“ übernehmen, müssen für die Bestellung von Ersatzmitgliedern die gleichen Grundsätze gelten. Wir empfehlen, dass auch Ersatzmitglieder bestellt werden. Für das Nachrücken sind die allgemeinen Grundsätze des § 28 Abs. 2 HPVG zu beachten. Bei Verhinderung oder  Ausscheiden eines Mitglieds des Wahlvorstands nimmt also das Ersatzmitglied derselben Gruppe die Aufgabe wahr (v. Roetteken/
Rothländer, § 17 HPVG, Rn. 29 ff.).

Nach § 1 Abs. 1 S. 2 WO können durch den Wahlvorstand wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer benannt werden. Die  Benennung erfolgt nicht durch den Personalrat. Wahlhelfer unterstützen den Wahlvorstand bei der Durchführung der   Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung.

Konstituierung und Bekanntgabe/ Termin zur Vorabstimmung

Die/der Vorsitzende lädt zur konstituierenden Sitzung ein. Der Wahlvorstand muss unverzüglich die Namen seiner Mitglieder und   Ersatzmitglieder durch Aushang in der Dienststelle bekanntgeben (§ 1 Abs. 3 WO). Nach der Terminleiste soll sich der ÖWV bis  zum 22. Januar 2016 konstituieren und seine Mitglieder bekanntgeben.

In diesem Aushang ist auch einzutragen, bis zu welchem Datum das Ergebnis von Vorabstimmungen dem Wahlvorstand mitzuteilen ist. Die Frist endet zwei Wochen nach der Bekanntgabe durch Aushang (§ 4 Abs. 1 S. 1 WO). Nach der Terminleiste  ist dies der 5. Februar 2016 um 24 Uhr. Vordruck 1a

Geschäftsführung, Beschlüsse

Die Geschäftsführung des Wahlvorstands ist (außer in § 20 Abs. 1 HPVG und § 1 Abs. 3 und 4 WO) in HPVG und WO nicht    geregelt. Deshalb sind entsprechend die Regelungen des HPVG heranzuziehen (z. B. §§ 30, 31 Abs. 2, 34 HPVG). Wird bei Entscheidungen des Wahlvorstands keine Mehrheit erzielt, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 1 Abs. 3 S. 1 WO). Aus dieser Regelung folgt, dass in den Fällen, in denen bei einer Abstimmung keine Mehrheit erzielt wird, der Antrag abgelehnt ist. Bei Stimmengleichheit, d. h. bei der gleichen Anzahl von Ja-Stimmen und Nein-Stimmen, entscheidet somit die  Stimme der/des Vorsitzenden.

Über jede Sitzung, in der ein Beschluss gefasst wird, ist eine Niederschrift anzufertigen. Für eine solche Niederschrift kann sich  der Wahlvorstand am Vordruck 2 orientieren. Darüber hinaus sind die Regelungen des § 38 Abs. 1 S. 3 HPVG zum Protokoll des
Personalrats analog anzuwenden.

Die Niederschrift sollte daher enthalten:

  • Datum und Ort der Sitzung
  • Uhrzeit von Beginn und Ende der Sitzung
  • Anwesende Mitglieder (zusätzlich zur unterschriebenen Anwesenheitsliste)
  • Wortlaut des Beschlusses
  • Abstimmungsergebnis (Ja, Nein, Enthaltungen)
  • Unterschrift der Mitglieder des Wahlvorstands

Nach § 14 S. 2 WO ist die Niederschrift von allen Mitgliedern des Wahlvorstand zu unterzeichnen. Nach dem Wortlaut des    Gesetzes müssen also auch die (ordentlichen) Mitglieder des Wahlvorstands unterzeichnen, die nicht an der Sitzung teilgenommen haben. Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, dass auch ein Ersatzmitglied, das an der betreffenden Sitzung teilgenommen hat, unterschreibt und damit die Richtigkeit des Protokolls dokumentiert. Wenn ein ordentliches Mitglied,  das an der Sitzung teilgenommen hat, an der Unterschrift verhindert ist, übernimmt das Ersatzmitglied diese Aufgabe.

Kosten und Durchführung der Wahl/Freistellung der Wahlvorstände

Die Kosten der Wahl sind durch die Dienststelle zu tragen (§ 21 Abs. 2 S. 1 HPVG). Hierzu gehört auch, dass die Dienststelle   Texte des HPVG und der Wahlordnung zur Verfügung stellt. Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl muss die  Dienststelle die erforderlichen Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung stellen (§ 1 Abs. 2 HPVG-WO). Dazu gehört auch,  dass das Schulsekretariat in Absprache mit der Dienststellenleitung bei anfallenden Schreibarbeiten Unterstützung gibt.

Dies betrifft in erster Linie das Wahlausschreiben, die Bekanntgabe der Wahlvorschläge und das Schreiben der Stimmzettel für die  Wahl zum Schulpersonalrat. Kopien für Aushänge des Wahlvorstands sind von der Dienststelle ebenso zu übernehmen wie   die Portokosten für die erforderliche Korrespondenz z. B. mit dem Gesamtwahlvorstand.

Für die Tätigkeit als Wahlvorstand ist Arbeits- bzw. Dienstbefreiung zu gewähren. Dies gilt auch für die Teilnahme an Schulungen.  (§ 21 Abs. 2 S. 2 und 3 HPVG). Dies gilt auch für Wahlhelfer, die der Wahlvorstand nach § 1 Abs. 1 HPVG-WO  bestellt hat.

Die notwendigen Fahrkosten für die Reise von der Beschäftigungsstelle oder von der Ausbildungsstelle zum Wahlort und zurück werden nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten erstattet (§ 21 Abs. 3 HPVH). Die Reisekosten sind  innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen (§ 4 Abs. 5 HRKG).